Rechtssatz RS0114817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114817
Entscheidungsdatum
29.01.2001
Rechtssatz
Die Lösung der Frage, ob von einer wirksamen Begründung eines Rechtsanspruchs auf Sicherstellung im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO gesprochen werden kann, ist in erster Linie von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Die Lösung der Frage, ob von einer wirksamen Begründung eines Rechtsanspruchs auf Sicherstellung im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO gesprochen werden kann, ist in erster Linie von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt und daher nicht erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114817
Dokumentnummer
JJR_20010129_OGH0002_0030OB00044_00T0000_001