Rechtssatz RS0114818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114818
Entscheidungsdatum
15.07.2014
Rechtssatz
Für die Gültigkeit eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung. Eine Annahme durch den Dritten ist ja nicht erforderlich, vielmehr steht ihm lediglich das Recht auf Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechtes zu (§ 882 Abs 1 ABGB). Der Dritte ist eben am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt, er erwirbt das Forderungsrecht ohne sein Zutun.Für die Gültigkeit eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung. Eine Annahme durch den Dritten ist ja nicht erforderlich, vielmehr steht ihm lediglich das Recht auf Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechtes zu (Paragraph 882, Absatz eins, ABGB). Der Dritte ist eben am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt, er erwirbt das Forderungsrecht ohne sein Zutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114818
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20010129_OGH0002_0030OB00044_00T0000_002