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Rechtssatz RS0114835×

Rechtssatz RS0114835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0114835

Geschäftszahl

15Os12/01; 15Os41/10h

Entscheidungsdatum

26.05.2010

Rechtssatz

Veruntreuung begeht, wer ein ihm anvertrautes Gut sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet, sich oder diesen dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Ein Vorenthalten allein ist nicht mehr tatbildlich. Ebenso wenig reichen zur Tatbestandsverwirklichung schlichte Vertragsverletzungen und sonstige Treuewidrigkeiten ohne vermögensschädigenden Charakter aus. In subjektiver Hinsicht wird der (zumindest) bedingte erweiterte Vorsatz gefordert, dass der Täter sein Vermögen oder das eines Dritten zumindest zeitweilig um die anvertraute Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert unrechtmäßig vermehren will. Dies trifft dann nicht zu, wenn er keine Vermögensvermehrung zu seines oder eines Dritten Gunsten herbeiführt, sondern ausschließlich andere Zwecke verfolgt, zum Nutzen des Berechtigten handelt oder den Anvertrauenden mit dem anvertrauten Gut - wenngleich eigenmächtig - von einer Last befreit. Ebensolches gilt, wenn er sich anvertrautes Geld zueignet, dabei aber ersatzwillig und ersatzfähig ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 12/01
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 15 Os 12/01
  • 15 Os 41/10h
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 15 Os 41/10h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114835

Im RIS seit

20.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JJR_20010321_OGH0002_0150OS00012_0100000_001