Rechtssatz RS0114836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114836
Geschäftszahl
15Os139/00 (15Os140/00); 12Os18/05x; 12Os31/07m
Entscheidungsdatum
15.05.2008
Rechtssatz
Die in der StPO und im GSchG verwendeten (leicht zu Irrtümern führenden) Termini haben verschiedene Bedeutung. Während in § 13 Abs 1 und 5 GSchG von Haupt(dienst)listen und Ergänzungs(dienst)listen und deshalb in § 14 Abs 4 GSchG von "Hauptgeschworenen" und "Ergänzungsgeschworenen" die Rede ist, spricht § 300 Abs 3 und 4 StPO von "Geschworenen" und von (bei Verhinderung an deren Stelle in der Reihenfolge der Dienstliste tretenden) "Ersatzgeschworenen". Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (§ 300 StPO) ist daher nicht ident mit einem Hauptgeschworenen beziehungsweise einem Ergänzungsgeschworenen nach § 14 Abs 4 GSchG.Die in der StPO und im GSchG verwendeten (leicht zu Irrtümern führenden) Termini haben verschiedene Bedeutung. Während in Paragraph 13, Absatz eins und 5 GSchG von Haupt(dienst)listen und Ergänzungs(dienst)listen und deshalb in Paragraph 14, Absatz 4, GSchG von "Hauptgeschworenen" und "Ergänzungsgeschworenen" die Rede ist, spricht Paragraph 300, Absatz 3 und 4 StPO von "Geschworenen" und von (bei Verhinderung an deren Stelle in der Reihenfolge der Dienstliste tretenden) "Ersatzgeschworenen". Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (Paragraph 300, StPO) ist daher nicht ident mit einem Hauptgeschworenen beziehungsweise einem Ergänzungsgeschworenen nach Paragraph 14, Absatz 4, GSchG.
(Im konkreten Fall vertraten die Nichtigkeitswerber den gegenteiligen Rechtsstandpunkt).
Entscheidungstexte
- 15 Os 139/00
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00
- 12 Os 18/05x
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 12 Os 18/05x
nur: Die im Verfahren tatsächlich ausgeübte Funktion als Geschworener oder Ersatzgeschworener (§ 300 StPO) ist nicht ident mit einem Hauptgeschworenen beziehungsweise einem Ergänzungsgeschworenen nach § 14 Abs 4 GSchG. (T1)
- 12 Os 31/07m
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
Vgl; Beisatz: Das (primäre) ersatzweise Heranziehen eines in der Hauptdienstliste aufscheinenden Schöffen ist gesetzeskonform. (T2)
Schlagworte
Hauptlisten; Hauptdienstlisten; Ergänzungslisten;
Ergänzungsdienstlisten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114836
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0150OS00139_0000000_001