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Rechtssatz RS0114839

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0114839

Geschäftszahl

15Os139/00 (15Os140/00)

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Rechtssatz

Mit dem Einwand, dem Wahrspruch ermangle es an einer "Individualisierung und Konkretisierung, mit welchen Mitgliedern im Sinne einer Großbande" der Angeklagte die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung verübt hätte, wird der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Auf Rechtsrügen nach Paragraph 345, Absatz eins, StPO ist nämlich die zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (und b) sowie Ziffer 10, StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel nicht übertragbar, weil keine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts besteht, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 316 StPO) sichergestellt. Diesbezügliche Fehler, auf die der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraphen 290, 344, StPO nicht von amtswegen Bedacht nehmen kann, stehen aber unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114839

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0150OS00139_0000000_004