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Rechtssatz RS0114840

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0114840

Geschäftszahl

15Os139/00 (15Os140/00)

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 c, Absatz eins und Paragraph 344, Satz drei StPO kann eine sich auf die im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 10 a und 13 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe stützende Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückgewiesen werden, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen darauf zielenden Antrag stellt und der Oberste Gerichtshof einstimmig erachtet, dass die Beschwerde, ohne dass es einer weiteren Erörterung bedarf, als offenbar unbegründet zu verwerfen sei.

In einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung wird nur über prozessordnungsgemäß ausgeführte Rügen nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10, 11, 12 und 12 a StPO entschieden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114840

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0150OS00139_0000000_005