Rechtssatz RS0114850
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114850
Entscheidungsdatum
16.01.2001
Rechtssatz
Der Umstand, dass der im Ausland lebende Versicherte nicht in der Lage ist, seine Revision selbst auszuführen, rechtfertigt noch keinen Kostenzuspruch nach Billigkeit. Dies trifft nämlich auf Grund der für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltenden absoluten Anwaltspflicht alle Parteien.
Entscheidungstexte
- 1 N 513/00
Entscheidungstext OGH 31.07.2000 1 N 513/00
Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht absolute Anwaltspflicht, ohne dass in Sozialrechtssachen eine Ausnahme für die Ablehnung von Richtern des Obersten Gerichtshofs bestünde. (T1)
- 10 ObS 258/00i
Entscheidungstext OGH 16.01.2001 10 ObS 258/00i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114850
Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_010OBS00258_00I0000_001