Norm
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
Verordnung (EWG) Euratom. EGKS. Nr. 259/68 des Rates 31968R0259 Beschäigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. BSB Art79
Verordnung (EWG) Euratom. EGKS. Nr. 259/68 des Rates 31968R0259 Statut der Beamten der EG Art9
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 (ex-Art 177) EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, (ex-Art 177) EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 79 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (Art 3 der Verordnung <EWG, Euratom, EGKS> Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968), wonach die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung, b) die Urlaubsregelung und c) die Bezüge, von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt werden, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen, im Sinne eines Verweises auf das jeweilige nationale Arbeitsrecht aufzufassen, der im Falle Österreichs auch die Anwendung des im II. Teil des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes normierten Betriebsverfassungs- rechtes normiert ?1. Ist Artikel 79, der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 3, der Verordnung <EWG, Euratom, EGKS> Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968), wonach die Beschäftigungsbedingungen für die örtlichen Bediensteten, insbesondere a) die Einzelheiten für ihre Einstellung und ihre Entlassung, b) die Urlaubsregelung und c) die Bezüge, von jedem Organ auf der Grundlage der Vorschriften und Gepflogenheiten festgelegt werden, die am Ort der dienstlichen Verwendung des Bediensteten bestehen, im Sinne eines Verweises auf das jeweilige nationale Arbeitsrecht aufzufassen, der im Falle Österreichs auch die Anwendung des im römisch zwei. Teil des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes normierten Betriebsverfassungs- rechtes normiert ?
2. Sind die in Art 9 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Art 2 der Verordnung <EWG, Euratom, EGKS> Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968) und die in Anhang II dieses Statuts enthaltenen Regelungen über die auch für die örtlichen Bediensteten der Gemeinschaften zuständige Personalvertretung dahin auszulegen, dass sie das kollektive Dienstrecht und die Mitspracherechte der örtlichen Bediensteten abschließend regeln und daher die Anwendung der im II. Teil des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes geregelten Betriebsverfassung auf die in der Wiener Vertretung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften tätigen örtlichen Bediensteten ausschließen ?2. Sind die in Artikel 9, des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Artikel 2, der Verordnung <EWG, Euratom, EGKS> Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968) und die in Anhang römisch zwei dieses Statuts enthaltenen Regelungen über die auch für die örtlichen Bediensteten der Gemeinschaften zuständige Personalvertretung dahin auszulegen, dass sie das kollektive Dienstrecht und die Mitspracherechte der örtlichen Bediensteten abschließend regeln und daher die Anwendung der im römisch zwei. Teil des österreichischen Arbeitsverfassungsgesetzes geregelten Betriebsverfassung auf die in der Wiener Vertretung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften tätigen örtlichen Bediensteten ausschließen ?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114883
Dokumentnummer
JJR_20010314_OGH0002_009OBA00309_00G0000_001