Rechtssatz RS0114891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114891
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Norm
SchiffsregisterO §19 Abs1
SchiffsregisterO §28
Rechtssatz
Durch die §§ 19 und 28 SchiffsregisterO, die für die Anmeldungspflichten bei der Registrierung eines Seeschiffs die Verhängung von Ordnungsstrafen, das Höchstmaß der Strafe und die Möglichkeit der Wiederholung der Ordnungsstrafe (Letzteres ist aus der Limitierung der Höhe der "einzelnen" Strafe ableitbar) sowie als letztes und schärfstes Sanktionsmittel die Zurückweisung des Eintragungsgesuchs vorsehen, ist das erstinstanzliche Verfahren zur Durchsetzung von Anmeldungspflichten mit Beugemitteln, die wie im Firmenbuchverfahren auch repressiven Charakter haben, ausreichend determiniert.Durch die Paragraphen 19 und 28 SchiffsregisterO, die für die Anmeldungspflichten bei der Registrierung eines Seeschiffs die Verhängung von Ordnungsstrafen, das Höchstmaß der Strafe und die Möglichkeit der Wiederholung der Ordnungsstrafe (Letzteres ist aus der Limitierung der Höhe der "einzelnen" Strafe ableitbar) sowie als letztes und schärfstes Sanktionsmittel die Zurückweisung des Eintragungsgesuchs vorsehen, ist das erstinstanzliche Verfahren zur Durchsetzung von Anmeldungspflichten mit Beugemitteln, die wie im Firmenbuchverfahren auch repressiven Charakter haben, ausreichend determiniert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114891
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00251_00F0000_002