Rechtssatz RS0114893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114893
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Norm
SchiffsregisterO allg
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1940 allg
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1940 §15
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1940 §16
Rechtssatz
Das Schiffsregister ist teilweise mit dem Grundbuch und dem Handelsregister (Firmenbuch) vergleichbar, teilweise unterscheidet es sich von diesen Registern. Es ist zugleich Flaggenregister, Handelsregister und Hypothekenbuch und erfüllt einen Doppelzweck. Es dient einerseits im öffentlichen Interesse der Kundmachung des Flaggenrechts (der "Staatsbürgerschaft" des Schiffes) und andererseits der Kundmachung privater Rechtsverhältnisse. Die Eintragung privater Rechtsverhältnisse löst die Vermutung der Richtigkeit der Eintragung aus. Das Schiffsregister genießt öffentlichen Glauben. Der Erwerb des Eigentums am Schiff findet außerhalb des Schiffsregisters nach materiellem Recht statt. Die Eintragung des Eigentümers ist nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114893
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00251_00F0000_004