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Rechtssatz RS0114893

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114893

Geschäftszahl

6Ob251/00f

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Norm

SchiffsregisterO allg
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1940 allg
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1940 §15
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken 1940 §16

Rechtssatz

Das Schiffsregister ist teilweise mit dem Grundbuch und dem Handelsregister (Firmenbuch) vergleichbar, teilweise unterscheidet es sich von diesen Registern. Es ist zugleich Flaggenregister, Handelsregister und Hypothekenbuch und erfüllt einen Doppelzweck. Es dient einerseits im öffentlichen Interesse der Kundmachung des Flaggenrechts (der "Staatsbürgerschaft" des Schiffes) und andererseits der Kundmachung privater Rechtsverhältnisse. Die Eintragung privater Rechtsverhältnisse löst die Vermutung der Richtigkeit der Eintragung aus. Das Schiffsregister genießt öffentlichen Glauben. Der Erwerb des Eigentums am Schiff findet außerhalb des Schiffsregisters nach materiellem Recht statt. Die Eintragung des Eigentümers ist nicht rechtsbegründend, sondern nur deklarativ.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 251/00f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 251/00f
    Veröff: SZ 74/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114893

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00251_00F0000_004