Rechtssatz RS0114895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114895
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Norm
SchiffsregisterO §13. SchiffsregisterO §37
Rechtssatz
Die in § 37 SchiffsregisterO verlangte Urkundenvorlage ist nicht Formerfordernis des Eigentumserwerbs, wohl aber Voraussetzung für die Eintragung des erwerbenden Eigentümers des Seeschiffs im Register. Für die Ersteintragung ist die Einhaltung dieses Urkundenzwanges allerdings nicht Voraussetzung, es genügt die Glaubhaftmachung der für die Anmeldung erforderlichen Angaben.Die in Paragraph 37, SchiffsregisterO verlangte Urkundenvorlage ist nicht Formerfordernis des Eigentumserwerbs, wohl aber Voraussetzung für die Eintragung des erwerbenden Eigentümers des Seeschiffs im Register. Für die Ersteintragung ist die Einhaltung dieses Urkundenzwanges allerdings nicht Voraussetzung, es genügt die Glaubhaftmachung der für die Anmeldung erforderlichen Angaben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114895
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00251_00F0000_006