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Rechtssatz RS0114897

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114897

Geschäftszahl

6Ob251/00f

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Norm

SchiffsregisterO allg
SchiffsregisterO §13
SchiffsregisterO §29
SchiffsregisterO §37

Rechtssatz

Der zweite Abschnitt der SchiffsregisterO betrifft die Ersteintragung im Schiffsregister des Registergerichts, während der dritte Abschnitt der SchiffsRegO eine schon erfolgte Schiffsregistrierung nach dem zweiten Abschnitt voraussetzt. Erst ab der Eintragung des Seeschiffs im Register hat dieses eine ähnliche Bedeutung und Wirkung wie ein Grundbuch. Nur für die Änderung schon registrierter Rechtsverhältnisse ist die Zustimmung desjenigen erforderlich, in dessen Rechte die beabsichtigte neue Eintragung eingreift. Vor dieser vor allem für die Eigentumsübertragung und die Verpfändung bedeutsamen "Verdinglichung" des Seeschiffs sieht die Registerordnung keine besonderen Formerfordernisse vor. Die für den Eigentumserwerb beweglicher Sachen erforderlichen Voraussetzungen nach materiellem Sachenrecht sind dem Registergericht bloß glaubhaft zu machen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 251/00f
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 251/00f
    Veröff: SZ 74/27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114897

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00251_00F0000_008