Rechtssatz RS0114897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114897
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Norm
SchiffsregisterO allg
SchiffsregisterO §13
SchiffsregisterO §29
SchiffsregisterO §37
Rechtssatz
Der zweite Abschnitt der SchiffsregisterO betrifft die Ersteintragung im Schiffsregister des Registergerichts, während der dritte Abschnitt der SchiffsRegO eine schon erfolgte Schiffsregistrierung nach dem zweiten Abschnitt voraussetzt. Erst ab der Eintragung des Seeschiffs im Register hat dieses eine ähnliche Bedeutung und Wirkung wie ein Grundbuch. Nur für die Änderung schon registrierter Rechtsverhältnisse ist die Zustimmung desjenigen erforderlich, in dessen Rechte die beabsichtigte neue Eintragung eingreift. Vor dieser vor allem für die Eigentumsübertragung und die Verpfändung bedeutsamen "Verdinglichung" des Seeschiffs sieht die Registerordnung keine besonderen Formerfordernisse vor. Die für den Eigentumserwerb beweglicher Sachen erforderlichen Voraussetzungen nach materiellem Sachenrecht sind dem Registergericht bloß glaubhaft zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114897
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0060OB00251_00F0000_008