Rechtssatz RS0114908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114908
Entscheidungsdatum
19.01.2021
Rechtssatz
Der Unfallversicherungsschutz auf mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Wegen wurde deshalb eingeführt, weil das ursprünglich im Betrieb bar ausgezahlte Entgelt von den Dienstgebern - in deren Interesse (Ersparnis von wesentlichen Manipulationsarbeiten) - im zunehmenden Maß per Banküberweisung bezahlt wurde. Es sollte daher dafür Vorsorge getroffen werden, dass sich die Dienstnehmer, mit den dadurch notwendigen Bankwegen, um das Gehalt zu beheben, gegenüber der früheren Situation zusätzlichen Gefahren aussetzen mussten (so bereits 10 ObS 2458/96k).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 47/01m
Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 47/01m
Veröff: SZ 74/49
- 10 ObS 132/20i
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 132/20i
Beisatz: Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu beheben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 90 Abs 2 Z 7 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt. (T1)
Anm: Veröff: SZ 2021/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114908
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20010320_OGH0002_010OBS00047_01M0000_001