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Rechtssatz RS0114908

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114908

Geschäftszahl

10ObS47/01m; 10ObS132/20i

Entscheidungsdatum

19.01.2021

Rechtssatz

Der Unfallversicherungsschutz auf mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Wegen wurde deshalb eingeführt, weil das ursprünglich im Betrieb bar ausgezahlte Entgelt von den Dienstgebern - in deren Interesse (Ersparnis von wesentlichen Manipulationsarbeiten) - im zunehmenden Maß per Banküberweisung bezahlt wurde. Es sollte daher dafür Vorsorge getroffen werden, dass sich die Dienstnehmer, mit den dadurch notwendigen Bankwegen, um das Gehalt zu beheben, gegenüber der früheren Situation zusätzlichen Gefahren aussetzen mussten (so bereits 10 ObS 2458/96k).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 47/01m
    Entscheidungstext OGH 20.03.2001 10 ObS 47/01m
    Veröff: SZ 74/49
  • 10 ObS 132/20i
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 132/20i
    Beisatz: Der Weg zu einem Bankomaten, um dort Bargeld zu Lasten des Gehaltskontos zu beheben, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 90 Abs 2 Z 7 B-KUVG (§ 175 Abs 2 Z 8 ASVG), selbst wenn es sich um die erste Bargeldbehebung nach der Entgeltüberweisung handelt. (T1)
    Anm: Veröff: SZ 2021/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114908

Im RIS seit

19.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20010320_OGH0002_010OBS00047_01M0000_001