Rechtssatz RS0114939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114939
Geschäftszahl
10ObS156/00i
Entscheidungsdatum
16.01.2001
Norm
ASVG §5 Abs1 Z2
ASVG §5 Abs2
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253b Abs1 Z4
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253b Abs2
Rechtssatz
Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer fällt nach allen Sozialversicherungsgesetzen weg, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem jeweiligen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs 2 lit c ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Hingegen ist die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG davon unabhängig, ob ein die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 lit c ASVG übersteigendes Einkommen bezogen wird.Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer fällt nach allen Sozialversicherungsgesetzen weg, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem jeweiligen Sozialversicherungsgesetz begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt. Eine unselbständige Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Hingegen ist die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und dem BSVG davon unabhängig, ob ein die Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG übersteigendes Einkommen bezogen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114939
Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_010OBS00156_00I0000_004