Rechtssatz RS0114958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114958
Entscheidungsdatum
28.02.2001
Norm
AÖSp §2 litc
AÖSp §39
aÖSp §41a
CIM Art1
CIM Art51
HGB §413
Rechtssatz
Der zwingende Charakter der Haftungsbestimmungen der CIM ergibt sich aus der beabsichtigten Vereinheitlichung des Sonderfrachtrechtes der Eisenbahn im internationelen Verkehr. Soweit die CIM eine Haftung vorsehen, verdrängen sie in diesem Umfang die vereinbarten AÖSp. Der Fixkostenspediteur haftet für Ansprüche aus dem Eisenbahnfrachtvertrag selbst und kann sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach § 41a AÖSp berufen.Der zwingende Charakter der Haftungsbestimmungen der CIM ergibt sich aus der beabsichtigten Vereinheitlichung des Sonderfrachtrechtes der Eisenbahn im internationelen Verkehr. Soweit die CIM eine Haftung vorsehen, verdrängen sie in diesem Umfang die vereinbarten AÖSp. Der Fixkostenspediteur haftet für Ansprüche aus dem Eisenbahnfrachtvertrag selbst und kann sich nicht auf die Haftungsbefreiung nach Paragraph 41 a, AÖSp berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114958
Dokumentnummer
JJR_20010228_OGH0002_0070OB00275_00T0000_003