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Rechtssatz RS0114968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114968

Geschäftszahl

4Ob59/01g

Entscheidungsdatum

03.04.2001

Rechtssatz

Als haftungsbegründend kann es bei Schadenersatzforderungen nicht genügen, dass der Übernehmer nur ganz allgemein auf Grund der Lebenserfahrung damit rechnen muss, es könnten (aufgrund der Art des übernommenen Unternehmens und der mit dessen Betrieb gewöhnlich verbundenen Risiken) im Zeitpunkt der Übernahme Ansprüche gegen den Betriebsinhaber bestehen; zu verlangen ist vielmehr die Kenntnis (oder fahrlässige Unkenntnis) des anspruchsbegründenden Sachverhalts in seinen Grundzügen, der Person des Geschädigten und des Umstands, dass diese ihr angeblich zustehende Ansprüche geltend macht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/01g
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 59/01g
    Veröff: SZ 74/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114968

Dokumentnummer

JJR_20010403_OGH0002_0040OB00059_01G0000_001