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Rechtssatz RS0114971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114971

Geschäftszahl

8ObS291/00b

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Rechtssatz

Wurde vorerst in der Berichtstagsatzung ein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt aber ein Beschluss auf Schließung des Unternehmens gefasst, ist binnen Monatsfrist ab Schließungsbeschluss eine Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, KO zulässig und sind Forderungen aus der Beendigung der ordnungsgemäß nach dieser Bestimmung gekündigten Arbeitsverhältnisse Konkursforderungen, wobei es einer Erklärung des Masseverwalters nach Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG für deren Sicherung nicht bedarf.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 291/00b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 291/00b
    Veröff: SZ 74/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114971

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBS00291_00B0000_001