Rechtssatz RS0114971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114971
Entscheidungsdatum
29.03.2001
Rechtssatz
Wurde vorerst in der Berichtstagsatzung ein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt aber ein Beschluss auf Schließung des Unternehmens gefasst, ist binnen Monatsfrist ab Schließungsbeschluss eine Kündigung durch den Masseverwalter nach § 25 KO zulässig und sind Forderungen aus der Beendigung der ordnungsgemäß nach dieser Bestimmung gekündigten Arbeitsverhältnisse Konkursforderungen, wobei es einer Erklärung des Masseverwalters nach § 3a Abs 4 IESG für deren Sicherung nicht bedarf.Wurde vorerst in der Berichtstagsatzung ein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, zu einem späteren Zeitpunkt aber ein Beschluss auf Schließung des Unternehmens gefasst, ist binnen Monatsfrist ab Schließungsbeschluss eine Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, KO zulässig und sind Forderungen aus der Beendigung der ordnungsgemäß nach dieser Bestimmung gekündigten Arbeitsverhältnisse Konkursforderungen, wobei es einer Erklärung des Masseverwalters nach Paragraph 3 a, Absatz 4, IESG für deren Sicherung nicht bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114971
Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_008OBS00291_00B0000_001