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Rechtssatz RS0114972

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114972

Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

AngG §20 Abs2 VIII1

Rechtssatz

Für die Dauer der Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 291/00b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 291/00b
    Veröff: SZ 74/60
  • 8 ObS 12/08k
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObS 12/08k
    Vgl aber; Beisatz: Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung auch dann heranzuziehen, wenn es sich um die Anrechnung von „Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltendienstzeiten handelt. (T1); Beisatz: Entsprechende vertragliche Vordienstzeitenanrechnungen beziehen sich im Allgemeinen auch auf die Bemessung der Kündigungsfrist. (T2); Bem: Siehe auch RS124303. (T3)
  • 9 ObA 78/18p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 78/18p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114972

Im RIS seit

28.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018

Dokumentnummer

JJR_20010329_OGH0002_008OBS00291_00B0000_002