Rechtssatz RS0114972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114972
Entscheidungsdatum
30.10.2018
Rechtssatz
Für die Dauer der Kündigungsfrist nach § 20 Abs 2 AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.Für die Dauer der Kündigungsfrist nach Paragraph 20, Absatz 2, AngG sind nur die im Angestelltenverhältnis beim selben Dienstgeber zurückgelegten Zeiten maßgeblich.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 291/00b
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 291/00b
Veröff: SZ 74/60
- 8 ObS 12/08k
Entscheidungstext OGH 13.11.2008 8 ObS 12/08k
Vgl aber; Beisatz: Tatsächlich geleistete Beschäftigungszeiten, die auch nicht bei einem früheren Beendigungsanspruch berücksichtigt wurden, sind bei entsprechender vertraglicher Vordienstzeitenanrechnung im Sinn des § 3 Abs 3 2. Satz IESG für die Bemessung der Kündigungsentschädigung auch dann heranzuziehen, wenn es sich um die Anrechnung von „Arbeitervordienstzeiten" auf Angestelltendienstzeiten handelt. (T1); Beisatz: Entsprechende vertragliche Vordienstzeitenanrechnungen beziehen sich im Allgemeinen auch auf die Bemessung der Kündigungsfrist. (T2); Bem: Siehe auch RS124303. (T3)
- 9 ObA 78/18p
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 78/18p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114972
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20010329_OGH0002_008OBS00291_00B0000_002