Rechtssatz RS0114974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114974
Entscheidungsdatum
24.04.2001
Norm
MRG aF §16 Abs1 Z5
MRG aF §16 Abs1 Z6
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §46c
Rechtssatz
Der Belohnungstatbestand nach § 46c MRG stellt eine befristete Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 abzuschließende Mietverträge unter Weiteranwendung des § 16 Abs 1 Z 5 und 6 MRG aF dar. § 46c MRG normiert einen weiteren Fall, in dem ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 dennoch ein angemessener Hauptmietzins im Sinne dieser Bestimmung vereinbart werden kann. Liegt aber ein zulässig vereinbarter angemessener Hauptmietzins zur Beurteilung vor, so besteht kein Zweifel an der Geltung des § 16 Abs 8 MRG. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der analogen Anwendung des § 16 Abs 8 MRG bedürfte.Der Belohnungstatbestand nach Paragraph 46 c, MRG stellt eine befristete Übergangsregelung für nach dem 28. 2. 1994 abzuschließende Mietverträge unter Weiteranwendung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 MRG aF dar. Paragraph 46 c, MRG normiert einen weiteren Fall, in dem ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, dennoch ein angemessener Hauptmietzins im Sinne dieser Bestimmung vereinbart werden kann. Liegt aber ein zulässig vereinbarter angemessener Hauptmietzins zur Beurteilung vor, so besteht kein Zweifel an der Geltung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG. Es liegt keine Regelungslücke vor, die der analogen Anwendung des Paragraph 16, Absatz 8, MRG bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114974
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0050OB00007_01T0000_001