Rechtssatz RS0114987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114987
Entscheidungsdatum
21.03.2001
Rechtssatz
Der Umstand, dass die betreibende Gläubigerin im Ausland wohnhaft ist, begründet für sich allein keine konkrete Gefahr, dass sie den von ihr nach Österreich gebrachten, dem DMSG unterliegenden Gegenstand unter Verletzung eines gesetzlichen Verbotes wieder in das Ausland verbringen würde. Kann eine Sicherungsmaßnahme nach § 31 Abs 3 DMSG auch nach Ausfolgung an die betreibende Gläubigerin gesetzt werden, ist die in § 44 Abs 1 EO für eine Aufschiebung vorausgesetzte Gefährdung der verpflichteten Partei zu verneinen.Der Umstand, dass die betreibende Gläubigerin im Ausland wohnhaft ist, begründet für sich allein keine konkrete Gefahr, dass sie den von ihr nach Österreich gebrachten, dem DMSG unterliegenden Gegenstand unter Verletzung eines gesetzlichen Verbotes wieder in das Ausland verbringen würde. Kann eine Sicherungsmaßnahme nach Paragraph 31, Absatz 3, DMSG auch nach Ausfolgung an die betreibende Gläubigerin gesetzt werden, ist die in Paragraph 44, Absatz eins, EO für eine Aufschiebung vorausgesetzte Gefährdung der verpflichteten Partei zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114987
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0030OB00253_00B0000_001