Rechtssatz RS0114989
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114989
Entscheidungsdatum
29.11.2000
Rechtssatz
Ist das Gericht verpflichtet, bei Vorliegen eines (als solchen zu deutenden) Verfahrenshilfeantrages gemäß § 66 Abs 1 letzter Satz ZPO vorzugehen, ist es nicht der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag dadurch enthoben, dass der Antragsteller auf den Verbesserungsauftrag nicht durch Vorlage des Vermögensbekenntnisses reagiert.Ist das Gericht verpflichtet, bei Vorliegen eines (als solchen zu deutenden) Verfahrenshilfeantrages gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz ZPO vorzugehen, ist es nicht der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag dadurch enthoben, dass der Antragsteller auf den Verbesserungsauftrag nicht durch Vorlage des Vermögensbekenntnisses reagiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114989
Dokumentnummer
JJR_20001129_OGH0002_0030OB00072_00K0000_001