Rechtssatz RS0114992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114992
Entscheidungsdatum
05.04.2001
Rechtssatz
Für das Vorbeifahren iSd § 17 Abs 4 StVO kommt es darauf an, ob hiefür ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Dass ein Vorbeifahren nur unter Benützung von sonstigen Fahrbahnteilen oder außerhalb der Fahrbahn gelegenen Flächen möglich ist, genügt nicht.Für das Vorbeifahren iSd Paragraph 17, Absatz 4, StVO kommt es darauf an, ob hiefür ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Dass ein Vorbeifahren nur unter Benützung von sonstigen Fahrbahnteilen oder außerhalb der Fahrbahn gelegenen Flächen möglich ist, genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114992
Dokumentnummer
JJR_20010405_OGH0002_0020OB00081_01B0000_001