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Rechtssatz RS0115009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115009

Geschäftszahl

9ObA62/01k

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Norm

RGV für die ÖBB-Angestellten §22

Rechtssatz

Die Bediensteten des Geschäftsbereiches der ÖBB Gebäudeservice und Anlagenservice und Gebäudetechnik der Region Mitte sind von der Pauschalvergütungsregelung der Allgemeinen Bestimmung II/7 und II/8 zu Paragraph 22, der Reisegebührenvorschrift für die ÖBB-Angestellten (= DV P

7) ausgenommen. Unter besonderen Bautrupps sind nämlich nur für bestimmte, spezielle in der Regel auch größere Montagearbeiten, sohin für einen besonderen bestimmten Anlass organisierte Bedienstetengruppen zu verstehen, die für einen überschaubaren oder bestimmten Zeitraum eine bestimmte Dienstverrichtung im Dienstort ausführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115009

Dokumentnummer

JJR_20010425_OGH0002_009OBA00062_01K0000_001