Rechtssatz RS0115009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115009
Entscheidungsdatum
25.04.2001
Norm
RGV für die ÖBB-Angestellten §22
Rechtssatz
Die Bediensteten des Geschäftsbereiches der ÖBB Gebäudeservice und Anlagenservice und Gebäudetechnik der Region Mitte sind von der Pauschalvergütungsregelung der Allgemeinen Bestimmung II/7 und II/8 zu § 22 der Reisegebührenvorschrift für die ÖBB-Angestellten (= DV PDie Bediensteten des Geschäftsbereiches der ÖBB Gebäudeservice und Anlagenservice und Gebäudetechnik der Region Mitte sind von der Pauschalvergütungsregelung der Allgemeinen Bestimmung II/7 und II/8 zu Paragraph 22, der Reisegebührenvorschrift für die ÖBB-Angestellten (= DV P
7) ausgenommen. Unter besonderen Bautrupps sind nämlich nur für bestimmte, spezielle in der Regel auch größere Montagearbeiten, sohin für einen besonderen bestimmten Anlass organisierte Bedienstetengruppen zu verstehen, die für einen überschaubaren oder bestimmten Zeitraum eine bestimmte Dienstverrichtung im Dienstort ausführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115009
Dokumentnummer
JJR_20010425_OGH0002_009OBA00062_01K0000_001