Rechtssatz RS0115016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115016
Entscheidungsdatum
27.04.2001
Rechtssatz
Das Begehren einer Ausschließungsklage gegen einen der Gesellschafter einer dreigliedrigen Gesellschaft sowie einen nicht klagewilligen und daher mitzubelangenden zweiten Gesellschafter kann wie folgt lauten:
"Der Erstbeklagte wird mit Wirkung auch gegen den Zweitbeklagten aus der Gesellschaft ausgeschlossen."
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115016
Dokumentnummer
JJR_20010427_OGH0002_0010OB00040_01S0000_002