Rechtssatz RS0115019
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115019
Entscheidungsdatum
23.01.2004
Norm
EG Amsterdam Art234
EGV Maastricht Art177
EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 3800L0987 allg
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Widerspricht es den Zielen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, wenn ein Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft unter Berücksichtigung der auch von der österreichischen Rechtsprechung angewandten Grundsätze über das Eigenkapital ersetzende Darlehen seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld dann verliert, wenn er als Arbeitnehmer der Gesellschaft nach Eintritt deren ihm erkennbarer Kreditunwürdigkeit nicht mehr bezahltes laufendes Arbeitsentgelt durch mehr als 60 Tage nicht ernsthaft einfordert und/oder wegen Vorenthaltens des Entgelts nicht vorzeitig austritt?
2. Umfasst dieser Anspruchsverlust alle unberichtigten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder nur solche, die nach jenem fiktiven Zeitpunkt entstanden sind, zu welchem ein unbeteiligter Arbeitnehmer wegen Vorenthaltens des Lohnes den Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärt hätte?
Entscheidungstexte
- 8 ObS 249/00a
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObS 249/00a
- 8 ObS 223/00b
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObS 223/00b
Beisatz: Unterbrechung des Verfahrens 8 ObS 223/00b bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren 8 ObS 249/00a. (T1)
- 8 ObS 90/01w
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 90/01w
Beisatz: Unterbrechung des Verfahrens 8 ObS 90/01w bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes im Verfahren 8 ObS 249/00a. (T2)
- 8 ObS 17/03p
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObS 17/03p
Vgl auch; Beisatz: Fortgesetztes Verfahren zu 8 ObS 90/01w. (T3); Beisatz: Nach der Entscheidung des EuGH vom 11.9.2003 in der RS C-201/01 verstößt es gegen die Richtlinie 80/987/EWG, dass ein Arbeitnehmer-Gesellschafter ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft, aufgrund der österreichischen Rechtsprechung zu Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehen seinen Garantieanspruch für unter Art4 Abs2 der Richtlinie fallende wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht erfüllte Ansprüche auf Arbeitsentgelt verliert, wenn er nach Eintritt der ihm erkennbaren Kreditunwürdigkeit der Gesellschaft das ihm zustehende laufende Arbeitsentgelt während mehr als 60 Tagen nicht ernsthaft einfordert. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit ein, dem Gesellschafter-Arbeitnehmer den Garantieanspruch zu versagen, wenn er es länger als drei Monate hinnimmt, dass seine Entgeltansprüche nicht erfüllt werden, sofern nicht nachgewiesen ist, dass kein missbräuchliches Verhalten vorliegt. (T4)
- 8 ObS 18/03k
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObS 18/03k
Vgl auch; Beisatz:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115019
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_008OBS00249_00A0000_001