Rechtssatz RS0115023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115023
Geschäftszahl
5Bkd3/00; 4Bkd5/08
Entscheidungsdatum
08.06.2009
Rechtssatz
§ 13 Abs 1 AHG als lex specialis setzt in Bezug auf Geheimhaltung § 79 DSt außer Kraft; nur die in Abs 2 und Abs 3 des § 13 AHG angeführten Fälle gewährleisten die Wahrung des Amtsgeheimnisses außerhalb des Rechtsstreites. Der Übermittlung eines Disziplinaraktes an das Prozessgericht in Amtshaftungssachen steht ein Geheimhaltungsgebot nicht entgegen.Paragraph 13, Absatz eins, AHG als lex specialis setzt in Bezug auf Geheimhaltung Paragraph 79, DSt außer Kraft; nur die in Absatz 2 und Absatz 3, des Paragraph 13, AHG angeführten Fälle gewährleisten die Wahrung des Amtsgeheimnisses außerhalb des Rechtsstreites. Der Übermittlung eines Disziplinaraktes an das Prozessgericht in Amtshaftungssachen steht ein Geheimhaltungsgebot nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115023
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20010507_OGH0002_005BKD00003_0000000_001