Rechtssatz RS0115026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115026
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Rechtssatz
Die Behörde entspricht der Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet. Ob eine Feststellung der neuen Abgabestelle "ohne Schwierigkeiten" möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 296/00w
Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 296/00w
- 4 Ob 174/01v
Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 174/01v
Vgl auch; Beisatz: Erlangt das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis, so ist ihm die - in § 8 Abs 2 ZustG vor Anordnung der Zustellung durch vorausgehenden Zustellversuch aufgetragene - Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle regelmäßig schon deshalb nicht "ohne Schwierigkeiten" möglich, weil es gar keinen Grund hat, Nachforschungen anzustellen. Dies gilt umso mehr, wenn auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt für die Annahme aufscheint, dass die verzogene Partei nach dem behaupteten Verlassen der gerichtlich bekannten Abgabestelle über eine Abgabestelle verfügt hätte, deren Feststellung dem Gericht möglich gewesen wäre. (T1)
- 10 Ob 79/06z
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 79/06z
- 2 Ob 207/13z
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
Auch; nur: Die Behörde entspricht der Ausforschungspflicht, wenn sie bei natürlichen Personen eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde richtet. (T2)
- 5 Ob 179/22t
Entscheidungstext OGH 08.11.2022 5 Ob 179/22t
- 2 Ob 16/26f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 2 Ob 16/26f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115026
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_20010328_OGH0002_0090OB00296_00W0000_001