Rechtssatz RS0115040
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115040
Entscheidungsdatum
02.04.2001
Rechtssatz
§ 9 Abs 1 RAO ist kein Freibrief für ein Vorbringen, wenn dies wider besseres Wissens erfolgt, indem wie hier der gegnerische Anwalt des mutwilligen Vorgehens bezichtigt wird.Paragraph 9, Absatz eins, RAO ist kein Freibrief für ein Vorbringen, wenn dies wider besseres Wissens erfolgt, indem wie hier der gegnerische Anwalt des mutwilligen Vorgehens bezichtigt wird.
In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, dass der gegnerische Rechtsanwalt in eigener Sache und nicht als Parteienvertreter tätig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115040
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20010402_OGH0002_010BKD00001_0100000_001