Rechtssatz RS0115074
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115074
Entscheidungsdatum
08.09.2009
Norm
EuGVVO Art23 Abs1 litb
EuGVÜ Art17 Abs1 litb
Rechtssatz
Das wiederholte - jeweils nach Vertragsabschluss erfolgte - Versenden von Lieferscheinen und Rechnungen, die eine Gerichtsstandsklausel aufweisen und im Rahmen einer länger andauernden Geschäftsbeziehung (hier: 11 Monate) unbeanstandet gelassen wurden, begründet keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 Abs 1 lit b EuGVÜ, wenn keine klar und deutlich zum Ausdruck kommende Willenseinigung zwischen den Parteien vorliegt.Das wiederholte - jeweils nach Vertragsabschluss erfolgte - Versenden von Lieferscheinen und Rechnungen, die eine Gerichtsstandsklausel aufweisen und im Rahmen einer länger andauernden Geschäftsbeziehung (hier: 11 Monate) unbeanstandet gelassen wurden, begründet keine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, EuGVÜ, wenn keine klar und deutlich zum Ausdruck kommende Willenseinigung zwischen den Parteien vorliegt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 38/01s
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 38/01s
- 1 Ob 146/09s
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 146/09s
Vgl auch; Beisatz: Hier zu Art 23 Abs 1 lit b EuGVVO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115074
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2009
Dokumentnummer
JJR_20010314_OGH0002_0070OB00038_01S0000_004