Rechtssatz RS0115113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115113
Entscheidungsdatum
27.04.2001
Norm
BGB §138
BGB §1408 Abs2
Rechtssatz
Eine Regelung in einer vor der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung, die ohne wesentliche Gegenleistung nach einer langdauernden kinderreichen Ehe die Unterhaltsansprüche des die Kinder erziehenden Ehegatten wesentlich einschränkt, seinen Versorgungsausgleich ausschließt und das offensichtlich wesentlichste Vermögensgut dem anderen Ehegatten überträgt, ist als krass unverhältnismäßig und damit sittenwidrig anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115113
Dokumentnummer
JJR_20010427_OGH0002_0070OB00173_00T0000_003