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Rechtssatz RS0115113

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115113

Geschäftszahl

7Ob173/00t

Entscheidungsdatum

27.04.2001

Norm

BGB §138
BGB §1408 Abs2

Rechtssatz

Eine Regelung in einer vor der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung, die ohne wesentliche Gegenleistung nach einer langdauernden kinderreichen Ehe die Unterhaltsansprüche des die Kinder erziehenden Ehegatten wesentlich einschränkt, seinen Versorgungsausgleich ausschließt und das offensichtlich wesentlichste Vermögensgut dem anderen Ehegatten überträgt, ist als krass unverhältnismäßig und damit sittenwidrig anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115113

Dokumentnummer

JJR_20010427_OGH0002_0070OB00173_00T0000_003