Rechtssatz RS0115115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115115
Entscheidungsdatum
04.07.2018
Rechtssatz
Zum Schutz des Versicherungsnehmers ist die Genehmigung(sfiktion) nur dann anzunehmen, wenn der Versicherer bei Aushändigung des Versicherungsscheines auf die abweichende Rechtsfolge und das Widerspruchsrecht hingewiesen hat (erste Voraussetzung); dieser Hinweis hat entweder durch besondere schriftliche Mitteilung oder durch einen auffälligen Vermerk im Versicherungsschein, der aus dem übrigen Inhalt hervorzuheben ist, zu geschehen (zweite Voraussetzung); ferner ist auf die Abweichungen aufmerksam zu machen (dritte Voraussetzung).
Bei den im § 5 VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen handelt es sich um kumulative. Selbst wenn der einen oder anderen entsprochen wird, jedoch nicht alle zusammen erfüllt sind, kann es nicht zur Genehmigungsfiktion durch den Versicherungsnehmer nach dieser Gesetzesstelle kommen.Bei den im Paragraph 5, VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen handelt es sich um kumulative. Selbst wenn der einen oder anderen entsprochen wird, jedoch nicht alle zusammen erfüllt sind, kann es nicht zur Genehmigungsfiktion durch den Versicherungsnehmer nach dieser Gesetzesstelle kommen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 69/01z
Entscheidungstext OGH 27.04.2001 7 Ob 69/01z
Veröff: SZ 74/83
- 7 Ob 31/03i
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 31/03i
Auch; nur: Bei den im § 5 VersVG aufgelisteten drei Voraussetzungen handelt es sich um kumulative. (T1)
- 7 Ob 191/03v
Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 191/03v
Auch; nur T1; Beisatz: Dann, wenn der Versicherer auch nur einer dieser Anforderungen nicht oder teilweise nicht entsprochen hat, ist die Abweichung (hier: Umstufung) für den Versicherten unverbindlich. (T2)
- 7 Ob 114/18t
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 114/18t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115115
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20010427_OGH0002_0070OB00069_01Z0000_002