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Rechtssatz RS0115140

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115140

Geschäftszahl

10ObS101/00a

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeiten kommt es nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auf die Tätigkeit an, die zuletzt (durch mindestens 60 Kalendermonate) ausgeübt wurde. Eine Tätigkeit, die nicht zuletzt ausgeübt wurde, ist außer Betracht zu lassen, wenn eine andere bis zu einem späteren Zeitpunkt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt wurde. Insoweit besteht ein Unterschied zur Regelung des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115140

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_010OBS00101_00A0000_001