Rechtssatz RS0115176
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115176
Entscheidungsdatum
25.07.2024
Rechtssatz
Bei der Auslegung des Begriffs "daneben liegend" ist auf den Schutzzweck der Haftungsnorm und damit auf die konkrete Gefährlichkeit, wie sie sich aus der Lage des Waldes ergibt, abzustellen. Es ist nicht möglich, den Haftungsbereich konkret (in Metern oder Baumlängen) festzulegen. Die für den Straßenbenützer aus dem Waldzustand erwachsende Gefahr hängt immer von den örtlichen Verhältnissen ab.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 21/01h
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 6 Ob 21/01h
Veröff: SZ 74/78
- 2 Ob 116/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.07.2024 2 Ob 116/24h
Beisatz: Hier: Gefährlichkeit bejaht hinsichtlich eines 25m von der Straße entfernten aber 30m hohen Baumes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115176
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2024
Dokumentnummer
JJR_20010426_OGH0002_0060OB00021_01H0000_006