Rechtssatz RS0115185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115185
Geschäftszahl
13Ns11/01; 13Ns20/03; 12Os64/09t (12Os65/09i)
Entscheidungsdatum
28.05.2009
Rechtssatz
Durch die Regelung des § 68 Abs 3 StPO soll das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon auf Grund der Beteiligung am Grundverfahren voreingenommen zu sein. Dem Verurteilten soll die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen. Aus Art 6 MRK lässt sich allerdings kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, im vorliegenden Fall - hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und folgende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bezüglich denselben Angeklagten unter Leitung desselben Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes - eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des § 68 Abs 3 StPO für Höchstrichter auszumachen oder dessen Verfassungswidrigkeit anzunehmen.Durch die Regelung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO soll das Gericht gegen den Vorwurf geschützt werden, schon auf Grund der Beteiligung am Grundverfahren voreingenommen zu sein. Dem Verurteilten soll die naheliegende Besorgnis genommen werden, die Richter des Grundverfahrens könnten schon infolge des verurteilenden Erkenntnisses für das Wiederaufnahmeverfahren nicht die nötige Objektivität aufbringen. Aus Artikel 6, MRK lässt sich allerdings kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, im vorliegenden Fall - hier: Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und folgende Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bezüglich denselben Angeklagten unter Leitung desselben Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes - eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des Paragraph 68, Absatz 3, StPO für Höchstrichter auszumachen oder dessen Verfassungswidrigkeit anzunehmen.
Entscheidungstexte
- 13 Ns 11/01
Entscheidungstext OGH 06.06.2001 13 Ns 11/01
- 13 Ns 20/03
Entscheidungstext OGH 24.09.2003 13 Ns 20/03
Vgl; nur: Aus Art 6 MRK lässt sich kein Hinweis auf ein grundrechtliches Erfordernis ableiten, eine (planwidrige) Lücke in der Regelung des § 68 Abs 3 StPO für Höchstrichter auszumachen. (T1)
- 12 Os 64/09t
Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 64/09t
Vgl; Beisatz: Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. Dies gilt auch für Rechtsmittelrichter uneingeschränkt. Wer im Verfahren Staatsanwalt war, ist nach § 43 Abs 1 Z 1 StPO jedenfalls als Richter ausgeschlossen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115185
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_20010606_OGH0002_0130NS00011_0100000_001