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Rechtssatz RS0115193×

Rechtssatz RS0115193

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115193

Geschäftszahl

5Ob215/00d

Entscheidungsdatum

15.05.2001

Norm

GBG §94 Abs1 Z3
stmkGVG §2 Abs3
stmkGVG §5

Rechtssatz

Betrifft ein rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinn des Paragraph 5, Stmk GVG ein im Freiland liegendes Grundstück, und bestehen Bedenken dahin ob dieses nicht wenigstens teilweise zu landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet wird, muss selbst wenn es bebaut ist, zunächst durch einen dem Grundbuchsgericht vorzulegenden Bescheid nach Paragraph 2, Absatz 3, Stmk GVG geklärt werden, dass nicht die Bestimmungen über den Verkehr mit landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Tragen kommen (Paragraphen eins bis 11 Stmk GVG), sondern jene über den Verkehr mit Baugrundstücken, in welchem Fall dann der Rechtserwerb (außerhalb einer Vorbehaltsgemeinde) ohne vorherige Befassung der Grundverkehrsbehörde zu verbüchern ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115193

Dokumentnummer

JJR_20010515_OGH0002_0050OB00215_00D0000_001