Rechtssatz RS0115205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115205
Entscheidungsdatum
15.05.2013
Rechtssatz
Unter "Anbieten" ist jede Handlung zu verstehen, die anregen soll, die Ware zur Begründung eigener Verfügungsgewalt oder zur Benutzung zu erwerben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 81/01t
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 81/01t
- 3 Ob 68/13s
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 68/13s
Auch; Beisatz: Darunter ist auch eine Werbung für ein Produkt durch dessen Abbildung auf einer Website sowie das Auslegen und Verteilen von Katalogen auf einer Fachmesse, in denen diese Produkte mehrfach beworben sind, zu verstehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115205
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0040OB00081_01T0000_001