Rechtssatz RS0115214
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115214
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG ist auf Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, durch die der Bank das Recht eingeräumt wird, die Entgelte für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verbrauchergirokonten zu ändern.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG ist auf Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden, durch die der Bank das Recht eingeräumt wird, die Entgelte für die Kontoführung und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verbrauchergirokonten zu ändern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 28/01y
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
Veröff: SZ 74/52
- 8 Ob 106/20a
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 106/20a
Vgl; Beisatz: Hier: Klausel, wonach der Mietzins für die Überlassung eines Sparbuchschließfaches sich nach den im Kassenraum durch Aushang verlautbarten Sätzen richtet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115214
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_001