Rechtssatz RS0115245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115245
Geschäftszahl
4Ob34/01f; 16Ok2/09 (16Ok3/09)
Entscheidungsdatum
25.03.2009
Rechtssatz
Die beiderseitigen Rechtfertigungspunkte und Interessensgesichtspunkte sind zu gewichten und gegenseitig abzuwägen. Zu prüfen ist dabei etwa, wie stark sich in einem bestimmten Einzelfall die Frage der Belieferung oder Nichtbelieferung eines bestimmten Abnehmers auf das betriebswirtschaftliche Optimierungsinteresse des Lieferanten einerseits und auf das wettbewerbliche Betätigungsinteresse von Mitbewerbern andererseits auswirkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 34/01f
Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 34/01f
- 16 Ok 2/09
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 16 Ok 2/09
Beisatz: Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und die gebotene Interessenabwägung insgesamt ist auch die konkrete Marktstärke des beanstandeten Unternehmens und das mit ihr verbundene Ausmaß der Wettbewerbsbeeinträchtigung für die Betroffenen von wesentlicher Bedeutung: Je stärker die tatsächliche Marktmacht im Einzelfall ist und je weniger wettbewerbliche Betätigungs- und Ausweichmöglichkeiten infolge dessen Wettbewerber, Lieferanten und Abnehmer haben, um so eher wird das belangte Unternehmen zur Rücksichtnahme auf andere Marktteilnehmer verpflichtet sein, um den Ansprüchen des Bewertungsmaßstabs des § 1 NVG zu genügen. (T1); Beisatz: Überlegungen der Arbeitsplatz- oder Standortsicherung sind im Rahmen des § 2 NVG keine tauglichen Rechtfertigungsgründe. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115245
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009
Dokumentnummer
JJR_20010403_OGH0002_0040OB00034_01F0000_004