Rechtssatz RS0115254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115254
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Rechtssatz
Ein unmittelbarer Zwang, der Verpflichtung nach § 144 Abs 2 ASVG nachzukommen, kann auf den Erkrankten nicht ausgeübt werden. Als Sanktion kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.Ein unmittelbarer Zwang, der Verpflichtung nach Paragraph 144, Absatz 2, ASVG nachzukommen, kann auf den Erkrankten nicht ausgeübt werden. Als Sanktion kann der Krankenversicherungsträger verfügen, dass das Krankengeld auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115254
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_010OBS00315_00X0000_002