Rechtssatz RS0115258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115258
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Rechtssatz
Bei der medizinischen Hauskrankenpflege steht die Sachleistungsgewährung im Vordergrund. Wenn der Krankenversicherungsträger diese Sachleistung tatsächlich nicht erbringen kann, besteht für den Versicherten die Möglichkeit, sich diese Leistungen auch privat auf seine eigenen Kosten zu besorgen und dafür vom Krankenversicherungsträger Ersatz zu verlangen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 315/00x
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
- 10 ObS 119/03b
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 119/03b
Auch; Beisatz: Bei der Kostenerstattung beziehungsweise beim Kostenzuschuss hat der Versicherte die gewünschte Leistung selbst am Markt zu besorgen; die Sozialversicherung leistet dabei grundsätzlich keine Hilfestellung. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die vom Versicherten für die Inanspruchnahme von Gesundheitsgütern aufgewendeten Kosten im Nachhinein bis zu einem gewissen Höchstbetrag zu erstatten. (T1)
- 10 ObS 68/04d
Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 ObS 68/04d
Beis wie T1; Beisatz: Aber: Im völlig außergewöhnlichen Fall einer zeitlich ohne Unterbrechung notwendigen medizinischen Behandlung eines Versicherten im häuslichen Bereich besteht bei verfassungskomformer Auslegung ausnahmsweise Anspruch auf volle Kostenerstattung nach Marktpreisen. (T2)
- 10 ObS 67/04g
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 ObS 67/04g
Beis wie T1; Beis wie T2
- 10 ObS 35/05b
Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 ObS 35/05b
Beis wie T1; Beisatz: Zu beachten ist, dass bei der Bemessung der Höhe des Kostenzuschusses nicht der konkrete Einzelfall im Vordergrund zu stehen hat, sondern die im vorliegenden Fall durch Erkenntnis des VfGH vom 18. 3. 2005, V 97/03-13, aufgehobene Satzungsbestimmung unter dem Gesichtspunkt eines generalisierten Maßstabs zu substituieren ist. Erst dann, wenn eine Vergleichbarkeit mit anderen Tarifpositionen nicht gegeben ist, ist die Höhe des Kostenzuschusses nach einem objektiven Marktpreis zu bemessen. (T3)
- 10 ObS 103/19y
Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 ObS 103/19y
Beisatz: Zuspruch des in der Satzung der beklagten Partei festgesetzten Kostenzuschusses für medizinische Hauskrankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich unter Ablehnung einer Leistungsverpflichtung der beklagten Partei nach Marktpreisen. (T4)
- 10 ObS 100/22m
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 100/22m
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ablehnung einer Leistungsverpflichtung nach Marktpreisen für Hornhautimplantation nach CISIS-Methode. (T5)
- 10 ObS 86/22b
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 86/22b
Vgl; Beis nur wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115258
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_010OBS00315_00X0000_006