Rechtssatz RS0115260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115260
Entscheidungsdatum
18.04.2001
Norm
AFB 1984 Art5 Abs2 lita
VersVG §88
Rechtssatz
Der Versicherte hat die Wahl zwischen dem Begehren auf Ersatz des ortsüblichen Bauwerts unter Abzug eines dem Zustand des Gebäudes entsprechenden Betrages bei Wiederaufbau und dem (anteiligen) Verkehrswert unabhängig vom Wiederaufbau. Stützt er sich nicht ausdrücklich auf den Wiederaufbau des Gebäudes, macht er damit lediglich den Verkehrswert geltend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115260
Dokumentnummer
JJR_20010418_OGH0002_0070OB00008_01D0000_001