Rechtssatz RS0115261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115261
Entscheidungsdatum
17.05.2001
Rechtssatz
Die Unterwerfung unter ein Schiedsgericht kann nur unbedingt erfolgen, das heisst ohne die Einschränkung, dass in einem Eventualfall die Unzuständigkeit doch noch eingewandt werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann von einer Unterwerfungserklärung nicht die Rede sein, sodass auch keine Verbesserung eines Formmangels durch eine Erklärung erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115261
Dokumentnummer
JJR_20010517_OGH0002_0070OB00067_01F0000_001