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Rechtssatz RS0115307×

Rechtssatz RS0115307

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115307

Entscheidungsdatum

11.07.2016

Rechtssatz

Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des Paragraph 2, Absatz eins, LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. Den spezifischen Umständen des Einzelfalls wird durch Abschläge und Zuschläge zum üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis nach Paragraph 2, Absatz 2, LBG Rechnung getragen. Für alle Liegenschaften gibt es so einen Verkehrswert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 55/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 55/01a
  • 6 Ob 117/02b
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 117/02b
    nur: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. Das Gesetz enthält beim Ausfall des Pflichtteils durch eine Schenkung keine abweichende Bestimmung. (T1)
  • 2 Ob 171/15h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 171/15h
  • 5 Ob 122/16a
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 122/16a
    nur: Das Liegenschaftsbewertungsgesetz (LBG) gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften in allen gerichtlichen Verfahren einschließlich Zivilprozessen. Nach dem Bewertungsgrundsatz des § 2 Abs 1 LBG ist, sofern durch Gesetze oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, der Verkehrswert der Sache zu ermitteln. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115307

Im RIS seit

28.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2016

Dokumentnummer

JJR_20010529_OGH0002_0050OB00055_01A0000_001