Rechtssatz RS0115308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115308
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Der Gebrauchswert der Investition zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages ist auf den Zeitraum der voraussichtlichen restlichen Nutzungsdauer der Investition aufzuteilen. Nicht einmal dann, wenn die Vertragszeit des Untermietverhältnisses kürzer ist als die Nutzungsdauer wäre, bestimmt die Vertragszeit den Aufteilungszeitraum, weil dies zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Die Dauer eines Untermietverhältnisses ist nur dort maßgeblich, wo der Untermieter einen Pauschalbetrag für ihm übergebene Investitionen leistete, dessen Zuordnung auf die Bestandzeit zu erfolgen hat. Es gibt keine Investitionen, deren Gebrauchswert nicht auf einen bestimmten Zeitraum aufgeteilt werden könnte. Der Aufwand für Architektenleistungen, Bauaufsicht, statische Berechnungen und Entfernung von Wänden samt zugehöriger Arbeitszeit ist auf die Gesamtnutzungsdauer der jeweils hergestellten baulichen Veränderungen, die für den Untermieter von objektivem Nutzen sind, aufzuteilen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 311/00x
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 311/00x
- 5 Ob 121/08t
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 121/08t
Vgl; Beisatz: Der Gebrauchswert der Investitionen berechnet sich nach der Amortisationsdauer und der Amortisationsquote. (T1); Beisatz: Zu berücksichtigen sind die von den Hauptmietern vorgenommenen Investitionen, soweit die Untermieter von diesen Leistungen profitieren. (T2)
- 5 Ob 196/19p
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 196/19p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115308
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0050OB00311_00X0000_001