Rechtssatz RS0115309
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115309
Entscheidungsdatum
27.11.2019
Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8
MRG §27 Abs3
Rechtssatz
Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist.Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des Paragraph 27, Absatz 3, MRG zu erreichen. Diesem Erfordernis wird durch eine Geltendmachung der Mietzinsüberschreitung nur zu bestimmten Zinsterminen nicht entsprochen, da hier die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nur eine Vorfrage ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 85/01p
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 85/01p
- 5 Ob 197/01h
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 197/01h
Vgl auch
- 5 Ob 32/02w
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 32/02w
Auch
- 5 Ob 106/02b
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 106/02b
Vgl auch; nur: Aus dem Gesetzestext geht eindeutig hervor, dass die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden muss, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. (T1)
Beisatz: Mit der selbständig in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Teilunwirksamkeit der alten Mietzinsvereinbarung ist für künftige Mietzinsüberprüfungsverfahren eine Bindungswirkung gegeben und die Gefahr des Eintritts der Präklusion verhindert. (T2)
- 5 Ob 208/02b
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 5 Ob 208/02b
Vgl auch
- 3 Ob 200/04i
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 200/04i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Wendete der beklagte Mieter ein Mietzins- und Räumungsverfahren vor Ablauf der Frist des § 16 Abs 8 MRG die Überschreitung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes ein, so war dies offensichtlich ein genereller Einwand, auch wenn er vorerst nur den jeweils geltend gemachten Mietzinsforderungen entgegengehalten wurde. Durch diesen Einwand verhinderte der Beklagte - jedenfalls für das vorliegende Verfahren - die Sanierung einer allenfalls unzulässigen Mietzinsvereinbarung, die bei fruchtlosem Verstreichen der Frist eingetreten wäre. (T3)
- 3 Ob 150/06i
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 150/06i
Beisatz: Die Feststellung der Kategorieeinordnung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses/der Mietzinsvereinbarung kann die Gültigkeit der Mietzinsvereinbarung an sich nicht bindend festlegen, weil es sich hiebei nur um die Klärung einer Vorfrage handelt. (T4)
- 5 Ob 74/12m
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 74/12m
Auch
- 5 Ob 226/13s
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 226/13s
Vgl auch
- 5 Ob 148/18b
Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 148/18b
- 5 Ob 135/19t
Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 135/19t
Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115309
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0050OB00085_01P0000_001