Rechtssatz RS0115328
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115328
Entscheidungsdatum
12.06.2001
Rechtssatz
Die - nicht mit einem aufklärenden Zusatz versehene - Werbung mit einem innerhalb der Schwankungsbreite liegenden Reichweitenzuwachs verstößt auch dann gegen § 2 UWG, wenn ein direkter Vergleich mit einem Mitbewerber fehlt.Die - nicht mit einem aufklärenden Zusatz versehene - Werbung mit einem innerhalb der Schwankungsbreite liegenden Reichweitenzuwachs verstößt auch dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn ein direkter Vergleich mit einem Mitbewerber fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115328
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00141_01S0000_001