Rechtssatz RS0115329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115329
Entscheidungsdatum
12.06.2001
Rechtssatz
Solange die Schwankungsbreite nicht überschritten wird, steht nicht fest, ob die Reichweite tatsächlich zugenommen oder vielleicht sogar abgenommen hat. Die Werbung mit einem Reichweitenzuwachs ist unter diesen Umständen zur Irreführung geeignet; ihr Verbot ist daher von Vornherein nicht geeignet, lauteren Wettbewerb zu verhindern oder zu behindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115329
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Dokumentnummer
JJR_20010612_OGH0002_0040OB00141_01S0000_002