Rechtssatz RS0115338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115338
Entscheidungsdatum
11.06.2001
Rechtssatz
Beim Kauf eines Unternehmensteiles kommt es für den Umfang der Haftung gemäß § 1409 ABGB für Arbeitnehmerforderungen entscheidend darauf an, ob damit das im Wesentlichen einzige Vermögen des Übergebers veräußert wurde und ob dies dem Übernehmer bei Vertragsabschluss bekannt war oder er die Verhältnisse kannte, aus denen er ohne weiteres darauf schließen konnte. Nur bejahendenfalls übersteigt die Haftung die zum Unternehmensteil gehörigen Schulden (Abweichen von RIS-Justiz RS 0033237, RS 0033189).Beim Kauf eines Unternehmensteiles kommt es für den Umfang der Haftung gemäß Paragraph 1409, ABGB für Arbeitnehmerforderungen entscheidend darauf an, ob damit das im Wesentlichen einzige Vermögen des Übergebers veräußert wurde und ob dies dem Übernehmer bei Vertragsabschluss bekannt war oder er die Verhältnisse kannte, aus denen er ohne weiteres darauf schließen konnte. Nur bejahendenfalls übersteigt die Haftung die zum Unternehmensteil gehörigen Schulden (Abweichen von RIS-Justiz RS 0033237, RS 0033189).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115338
Dokumentnummer
JJR_20010611_OGH0002_008OBS00273_00F0000_001