Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0115361×

Rechtssatz RS0115361

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0115361

Geschäftszahl

15Os73/00

Entscheidungsdatum

03.05.2001

Rechtssatz

Das vom Begriff des anvertrauten Gutes im Sinn des Paragraph 133, StGB mitumfasste deliktsspezifische Erfordernis der "Fremdheit" eines solchen stellt auf einen wirtschaftlichen Eigentumsbegriff ab. Danach ist ein Gut fremd, wenn es zumindest wirtschaftlich nicht zum freien Vermögen des Täters gehört. Dies gilt auch für das Tatbestandsmerkmal der "Zueignung", die alle Handlungen umfasst, mit denen der Täter das (im erwähnten Sinn) fremde Gut zumindest zeitweilig in das eigene Vermögen oder in das eines Dritten überführt.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 73/00
    Entscheidungstext OGH 03.05.2001 15 Os 73/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115361

Dokumentnummer

JJR_20010503_OGH0002_0150OS00073_0000000_002