Rechtssatz RS0115368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115368
Entscheidungsdatum
22.05.2001
Rechtssatz
Im Falle der Erkrankung eines im dienstlichen Auftrag im Ausland befindlichen Dienstnehmers trägt der Dienstgeber das Risiko der Differenz zwischen den tatsächlichen und den von der Versicherungsanstalt erstatteten Kosten. Die sachliche Begründung dafür ist im dienstlichen Auftrag des Dienstgebers an den Dienstnehmer, in einem bestimmten Land für ihn beruflich tätig zu sein, zu sehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115368
Dokumentnummer
JJR_20010522_OGH0002_010OBS00095_01W0000_005